Ratgeber
Stammkapital einzahlen: Konto, Zeitpunkt, Nachweis
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Gebührentabellen abgeglichen

Zwischen Notartermin und Handelsregister liegt ein Schritt, an dem viele Gründungen ins Stocken geraten: die Einzahlung des Stammkapitals. Das Registergericht trägt die GmbH erst ein, wenn die Geschäftsführer versichern, dass das Geld da ist. Was dabei zu beachten ist, klingt simpel, hat aber Fallstricke. Dieser Ratgeber führt durch den Ablauf, erklärt die Mindestbeträge, die Rolle der Bank und die typischen Fehler, die eine Einlage im Nachhinein wertlos machen.
Der Ablauf in vier Schritten
Zuerst beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag. Damit entsteht die Vor-GmbH, auch GmbH in Gründung genannt. Sie kann bereits ein Bankkonto eröffnen. Im zweiten Schritt eröffnen die Geschäftsführer dieses Konto auf den Namen der Gesellschaft mit dem Zusatz in Gründung. Die Bank verlangt dafür meist die notarielle Gründungsurkunde und die Ausweise der Geschäftsführer.
Im dritten Schritt überweisen die Gesellschafter ihre Einlagen. Im vierten Schritt reicht der Notar die Handelsregisteranmeldung ein, in der die Geschäftsführer versichern, dass die Mindesteinlagen bewirkt sind. Erst danach prüft das Registergericht und trägt ein. Wer die Reihenfolge vertauscht und die Anmeldung vor der Einzahlung unterschreibt, riskiert eine falsche Versicherung.
Wie viel eingezahlt sein muss
Bei einer Bargründung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, und alle Geldeinlagen zusammen müssen mindestens 12.500 € erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei 25.000 € Stammkapital und zwei Gesellschaftern mit je 12.500 € zahlt also jeder mindestens 6.250 €. Bei 100.000 € Stammkapital genügt das Viertel, also 25.000 € insgesamt.
Die Einzahlungen müssen im Verhältnis der Geldeinlagen erfolgen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann also nicht die gesamte Mindesteinzahlung allein übernehmen, während der andere nichts zahlt, jedenfalls nicht mit befreiender Wirkung für den anderen. Bei der UG gilt eine strengere Regel: Hier muss das gesamte Stammkapital vor der Anmeldung eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
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Das richtige Konto
Die Einlage muss auf ein Konto der Gesellschaft fließen, nicht auf ein Privatkonto eines Gesellschafters oder Geschäftsführers. Nur so steht sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer, wie es § 8 Abs. 2 GmbHG verlangt. Banken bieten dafür Geschäftskonten an, deren Kontoführungsgebühren sich deutlich unterscheiden. Prüfe vor allem, ob die Bank Konten für Gesellschaften in Gründung eröffnet und wie schnell sie das tut.
Viele Direktbanken und Fintechs eröffnen Geschäftskonten digital in wenigen Tagen, manche aber erst nach der Eintragung. Dann hilft nur eine klassische Bank oder ein Anbieter, der ausdrücklich Gründungskonten anbietet. Bareinzahlungen sind möglich, aber unpraktisch, weil der Nachweis schwieriger ist. Eine Überweisung mit eindeutigem Verwendungszweck, etwa Stammeinlage Geschäftsanteil Nr. 1, ist der saubere Weg.
Nachweis gegenüber dem Registergericht
Grundsätzlich genügt die Versicherung der Geschäftsführer in der Anmeldung. Das Gericht kann aber bei erheblichen Zweifeln Nachweise verlangen, insbesondere Einzahlungsbelege eines in der EU niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). In der Praxis fordern manche Registergerichte einen Kontoauszug oder eine Bankbestätigung routinemäßig an.
Bewahre deshalb Kontoauszüge mit den Einzahlungen und den Verwendungszweck sorgfältig auf. Sie sind auch später wichtig, wenn ein Insolvenzverwalter prüft, ob die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Fehlt der Nachweis, trägt der Gesellschafter das Risiko, noch einmal zahlen zu müssen.
Darf das Geld vor der Eintragung ausgegeben werden?
Die Versicherung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Anmeldung. Nach heutiger Rechtsprechung muss das Geld nicht bis zur Eintragung unangetastet bleiben. Die Vor-GmbH darf es bereits für den Geschäftsbetrieb verwenden, wenn die Ausgaben ihr wirtschaftlich zugutekommen. Entscheidend ist, dass die Einlage endgültig in das Vermögen der Gesellschaft gelangt ist.
Vorsicht ist trotzdem geboten. Entstehen bis zur Eintragung Verluste, sodass das Vermögen am Eintragungstag unter dem Stammkapital liegt, müssen die Gesellschafter die Lücke ausgleichen. Diese Unterbilanzhaftung hat der Bundesgerichtshof entwickelt. Wer schon vor der Eintragung größere Verträge schließt, sollte den Vermögensstand dokumentieren.
Typische Fehler bei der Einzahlung
Der häufigste Fehler ist das Hin- und Herzahlen: Der Gesellschafter zahlt ein, und die GmbH gibt ihm das Geld kurz danach als Darlehen zurück. Das befreit ihn von seiner Einlagepflicht nur, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig und jederzeit fällig ist und die Absprache in der Anmeldung offengelegt wurde (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Sonst muss er im Zweifel noch einmal zahlen.
Ebenso problematisch ist die verdeckte Sacheinlage. Sie liegt vor, wenn die GmbH mit dem eingezahlten Geld absprachegemäß einen Gegenstand vom Gesellschafter kauft, etwa sein Auto oder seinen Laptop. Die Bareinlagepflicht besteht dann fort, auf sie wird nur der Wert des Gegenstands angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG). Wer Sachen einbringen will, vereinbart besser offen eine Sachgründung.
Spätere Einforderung des Restbetrags
Ist nur die Mindesteinzahlung geleistet, bleibt der Rest als Forderung der GmbH bestehen. Über die Einforderung beschließen die Gesellschafter (§ 46 Nr. 2 GmbHG), die Geschäftsführung fordert dann an. Wer nicht zahlt, schuldet Verzugszinsen (§ 20 GmbHG) und kann nach einer Nachfrist von mindestens einem Monat mit seinem Anteil ausgeschlossen werden (§ 21 GmbHG).
In der Insolvenz fordert der Verwalter offene Einlagen ein, unabhängig davon, was die Gesellschafter untereinander vereinbart hatten. Die Einlagepflicht kann weder erlassen noch gestundet werden (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Wer die Wahl hat, zahlt das Stammkapital deshalb oft gleich vollständig ein.
Sonderfall Einpersonengründung
Gründet eine Person allein, gelten dieselben Mindestbeträge wie bei mehreren Gründern. Früher musste der Alleingesellschafter für den nicht eingezahlten Teil eine Sicherheit stellen. Diese Pflicht ist mit der Reform 2008 entfallen. Heute genügt bei 25.000 € Stammkapital eine Einzahlung von 12.500 €, der Rest bleibt als Forderung bestehen.
Gerade bei Einpersonengesellschaften ist die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen besonders wichtig. Weil niemand gegenkontrolliert, schauen Insolvenzverwalter später genau hin, ob die Einlage wirklich der Gesellschaft zur Verfügung stand. Saubere Kontoauszüge und ein klarer Verwendungszweck sind die beste Absicherung.
Was die Geschäftsführer versichern
In der Handelsregisteranmeldung versichern die Geschäftsführer zweierlei: dass die Mindesteinlagen auf jeden Geschäftsanteil bewirkt sind und dass sich das Eingezahlte endgültig in ihrer freien Verfügung befindet (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Endgültig heißt, dass das Geld nicht aufgrund einer Absprache an den Gesellschafter zurückfließen soll. Freie Verfügung bedeutet, dass die Geschäftsführer allein darüber entscheiden können, ohne Zustimmung des Einzahlenden.
Die Versicherung wird persönlich abgegeben, auch von jedem weiteren Geschäftsführer. Wer sie wider besseres Wissen falsch abgibt, macht sich strafbar (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) und haftet zusammen mit den Gesellschaftern für fehlende Einzahlungen und Schäden (§ 9a GmbHG). Der Notar belehrt darüber bei der Beglaubigung. Gerade bei Fremdgeschäftsführern lohnt ein Blick auf den Kontoauszug, bevor sie unterschreiben.
Zeitplan und Dauer
Zwischen Notartermin und Eintragung vergehen in der Regel einige Tage bis wenige Wochen. Den größten Anteil daran hat oft die Kontoeröffnung. Wer die Bank schon vor dem Notartermin auswählt und die nötigen Unterlagen klärt, kann die Einzahlung oft innerhalb weniger Tage erledigen. Danach reicht der Notar die Anmeldung meist am selben oder nächsten Tag ein.
Die Bearbeitungszeit beim Registergericht schwankt je nach Gericht. Fehlen Unterlagen oder hat das Gericht Rückfragen zur Einzahlung, verlängert sich das Verfahren. Ein vollständiger Kontoauszug mit allen Einzahlungen, den der Notar bei Bedarf nachreichen kann, beschleunigt die Eintragung.
Häufige Fragen
Wann muss das Stammkapital eingezahlt werden?
Nach der notariellen Beurkundung und vor der Handelsregisteranmeldung. Die Geschäftsführer versichern in der Anmeldung, dass die Mindesteinlagen bewirkt sind.
Kann ich das Stammkapital bar einzahlen?
Ja, auf ein Konto der Gesellschaft oder an die Geschäftsführer gegen Quittung. Eine Überweisung mit Verwendungszweck ist als Nachweis aber deutlich sicherer.
Brauche ich eine Bankbestätigung?
Nicht zwingend. Das Registergericht kann aber bei Zweifeln Einzahlungsbelege verlangen (§ 8 Abs. 2 GmbHG), manche Gerichte tun das regelmäßig.
Darf ich das Stammkapital als Darlehen zurückbekommen?
Nur unter strengen Voraussetzungen: vollwertiger, jederzeit fälliger Rückzahlungsanspruch und Offenlegung in der Anmeldung (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Sonst besteht die Einlagepflicht fort.
Kann ein Gesellschafter für einen anderen einzahlen?
Er kann für ihn zahlen, aber die Einlage muss dem richtigen Anteil zugeordnet werden. Klare Verwendungszwecke vermeiden Streit, wessen Einlage erfüllt ist.
Was passiert, wenn ich zu spät einzahle?
Die Anmeldung verzögert sich, denn sie darf erst nach der Einzahlung erfolgen. Nach der Eintragung schuldet ein säumiger Gesellschafter Verzugszinsen (§ 20 GmbHG).
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion GmbH-Stammkapital.de. Alle Beträge, Fristen und Gebühren haben wir mit dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand 14.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.